Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag
- Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald die Rückbestätigung beim Vermieter eingegangen ist. Sollte dieses aus Zeitgründen nicht möglich sein, (kurzfristige Buchung) dann gilt die mündliche Vereinbarung.
- Der Abschluß des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
- Der Vermieter ist verpflichtet, bei nicht Bereitstellung des Ferienhauses, der Ferienwohnung oder des Zimmers, dem Gst Schadensersatz zu leisten.
- Der Gast ist verpflichtet, bei Nicht in Anspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu zahlen, abzüglich der vom Gast ersparten Aufwendungen.
- Die Einsparungen betragen nach Erfahrungssätzen bei der Übernachtung (Ferienhaus und -wohnung) 20 % des Tagessatzes, bei den zimmern mit Verpflegung 40 % des Übernachtungspreises.
- Der Vermieter ist auf Treu und Glaube gehalten, bei Nichtinanspruchnahme des jeweiligen Quartieres nach Möglichkeit anderweitig zu vermieten um Ausfälle zu vermeiden. Bei Nichtvermietung wird eine Berstätigung des Touristikvereines eingeholt.
- Bis zur anderweitigen Vermietung hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 5. errechneten Betrag zu zahlen.
- Abreise spätestens 10:00 Uhr, Anreise ab 14:00 Uhr.
- Der Rechnungsbetrag ist bei Urlaubsbeginn zu zahlen.
- Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort